Kapitalanlagerecht

Der Beratungsbedarf im Zusammenhang mit geschädigten Kapitalanlegern ist größer denn je. Die Finanzkrise, insbesondere die Bankenkrise, die insbesondere mit dem Zusammenbruch des amerikanischen Finanzinstituts Lehman Brothers im Jahr 2008 ihren Lauf genommen hat, hat ihr Übriges dazu getan.

Die Rechte der Anleger wurden in den letzten Jahren sowohl durch die Rechtsprechung als auch durch die neue Gesetzgebung (beispielsweise Ergänzungen zum Wertpapierhandelsgesetz) gestärkt. Besonders schadensanfällig sind Anlageformen am sogenannten „grauen Kapitalmarkt“. Typische Beispiele für derartige Anlageformen sind Unternehmensbeteiligungen, Steuersparangebote, Immobilienbeteiligungen oder sogenannte geschlossene Fonds – Schiffsfonds, Medienfonds, etc. Diese geschlossenen Fonds werden meist als Kommanditgesellschaften mit beschränkter Haftung konzipiert (GmbH & Co. KG). Der Anleger beteiligt sich an dem Unternehmen als Kommanditist und ist somit Gesellschafter. Dies ist vielen Anlegern bei der Zeichnung derartiger Fonds nicht bekannt. Hier kommt insbesondere ein Beratungsverschulden der Vermittler in Betracht. Geschädigte Kapitalanleger können sich somit sowohl gegen den Vermittler als auch gegen die Gesellschaft als solche richten. Denkbare Anspruchsgrundlagen sind auch fehlerhafte Prospekte, die bei der Anlage eines Fonds in Umlauf gegeben werden.

Sobald dem Anleger bewusst wird, dass er eine Beteiligung erworben hat, die mit erheblichen Risiken verbunden ist und ihm keinerlei Erträge bietet oder gar der Totalverlust droht, sollte er schnellstmöglich einen Rechtsanwalt aufsuchen. Die Schadensersatzansprüche unterliegen einer grundsätzlich dreijährigen Verjährung, die mit Kenntnis des Schadenseintritts zu laufen beginnt. Nachdem man sich oftmals erst mehrere Jahre nach dem Abschluss der Kapitalanlage über etwaige Schäden bewusst wird, etwa weil die versprochenen Renditezahlungen ausfallen, erheben die Fondsgesellschaften stets den Einwand der Verjährung. Schnelles Handeln ist daher geboten.

Besonders für diejenigen Anleger, die eine Altersversorgung aufbauen wollten und nunmehr feststellen müssen, dass sogar der Totalverlust der einbezahlten Beträge droht, ist anwaltlicher Rat unumgänglich. Jedenfalls sollten sie mögliche Schadensersatzansprüche gegen Vermittler derartiger Anlagen oder gegen die Gesellschaft selbst prüfen lassen.